Das neue Berliner Straßenreinigungsgesetz in der Kurzfassung

Was Sie unbedingt wissen sollten…

Das neue Berliner Straßenreinigungsgesetz in der Kurzfassung mit den wichtigsten Punkten:

  • Gehwege müssen künftig in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, von Schnee beräumt und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich bestreut werden. Für Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 gilt eine Mindestbreite von 1,50 Meter.
  • Die Schneeräumung bzw. das Streuen mit abstumpfenden Mitteln muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen erfolgen.
  • Eis ist nur dann zu beseitigen, wenn der Glätte nicht ausreichend durch Streuen entgegen gewirkt werden kann.
  • Auftaumittel (z.B. Salz oder Harnstoff) dürfen auch künftig generell nicht eingesetzt werden. Dies gilt auch auf Schrägen oder Treppen.
  • Hydranten, Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten sind von Schnee und Eis frei zu machen.
  • Die Reinigung von Haltestellen wird der Berliner Stadtreinigung (BSR) übertragen.
  • Bisher konnten Sie die gesetzliche Verantwortung für den Winterdienst per Übernahmeerklärung durch die Beauftragung eines Winterdienstes mit Meldung an das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben delegieren. Das ist künftig nicht mehr möglich. Der Haus- bzw. Grundstückseigentümer trägt die volle Verantwortung nach dem Gesetz!
  • Allerdings können die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte, also z.B. Winterdienstunternehmen, mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Ihre Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht. Ihre so genannten „Verkehrssicherungspflichten“, wozu der Winterdienst gehört, können Sie so aber auf die reine Kontroll- und Überwachungspflicht reduzieren.

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz im Wortlaut finden Sie hier.

Winterdienst & Schneeräumung nach dem aktuellen Straßenreinigungsgesetz